Die Regierung hat dies klargestellt: "Für den Fall, dass die Tätigkeit des lokalen Wohnens in einem autonomen Teil eines Gebäudes oder eines Teils eines städtischen Gebäudes ausgeübt wird, der für eine eigenständige Nutzung in Frage kommt, kann die Eigentümergemeinschaft durch einen Beschluss von mehr als der Hälfte der Eigentümer des Gebäudes die Ausübung der Tätigkeit des lokalen Wohnens in diesem Teil ablehnen", heißt es in der Gesetzgebung des Programms "Mehr Wohnen".
Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn der Bautitel die Nutzung des betreffenden Teils für diesen Zweck vorsieht oder wenn die Eigentümerversammlung die Tätigkeit ausdrücklich genehmigt hat.
Die Entscheidung, die Eintragung zu löschen, was die "sofortige Einstellung" der Tätigkeit bedeutet, muss von der Eigentümergemeinschaft dem Präsidenten des jeweiligen Stadtrats mitgeteilt werden.
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