Nach Verlesung der Entscheidung entschied der EGMR in Straßburg (Frankreich), dass der Fall im Hinblick auf die extraterritoriale Zuständigkeit der genannten Länder unzulässig sei.
Das Gericht entschied außerdem, dass die Kläger nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft hatten, die ihnen in Portugal zur Verfügung standen, bevor sie sich an diese europäische Einrichtung wandten.
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